{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-1-G-lt_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35731", "Checksum": "95cab17e88e1ce538497e688804303f0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:20", "Checksum": "66706a659eea0d4c1688ac08b0c07887", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache\n\n 4\n1.3.4 Dem Beschwerdeführer war spätestens aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 28. September 2023 (dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt\nam 05.10.2023, vgl. VI-act. 01.03) bekannt, dass bei der Vorinstanz ein Verfahren auf Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache hängig war. Aufgrund des Beschwerdeentscheides OG BI 23 24 des Obergerichts des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) vom 12. Dezember 2023 war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, dass das zwischenzeitlich sistierte Verfahren von der Vorinstanz wiederaufzunehmen war. Im erwähnten Beschwerdeentscheid hat die Beschwerdeinstanz entschieden,\ndass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 über die Wiederherstellung der Einsprachefrist aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, das bei ihr hängige Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache\nentschieden habe. Der Beschwerdeentscheid OG BI 23 24, welcher auch der Vorinstanz eröffnet\nwurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am\n15. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und konnte am 23. Dezember 2023\nzugestellt werden (vgl. OG-act. 5.8). Aus dem Beschwerdeentscheid ergab sich, dass das bereits hängige Verfahren vor der Vorinstanz auf Prüfung der Gültigkeit der Einsprache fortzusetzen war. Der Beschwerdeführer musste somit im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit\nder Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen.\n\n1.3.5 Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache\nmit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen musste, galt die angefochtene\nVerfügung spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (vgl.\nE. 1.3.2 in fine hievor). Der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch war vorliegend der\n3. Januar 2024 (vgl. E. 1.3.3 hievor). Der erste Tag der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen war der 4. Januar 2024; der letzte Tag fiel auf den Samstag, 13. Januar 2024, wobei sich die Frist bis am Montag,\n15. Januar 2024 verlängerte (vgl. E. 1.3.1 hievor). Die erst am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post\nübergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.\n\n1.4 Da die gesetzliche Beschwerdefrist, welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO),\nnach dem Ausgeführten nicht eingehalten wurde, die eingereichte Beschwerde sich somit als verspätet\nerweist und deshalb eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hievor).\n\n2.\n\nDie Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft\nstehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und\n\n5\nrechtlicher Hinsicht praxisgemäss CHF 850.00. Aufgrund unterdurchschnittlicher Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 festzulegen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit.\na Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer\nnoch der Beschwerdegegnerin geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O.,\nN. 578 und 581).\n\n6\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 500.00 Gerichtsgebühr\nCHF 30.00 Barauslagen (pauschal)\n\nCHF 530.00 Total,\n\nwerden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.\n\n4. Eröffnung\n\n- Beschwerdeführer\n\n- Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft\n\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 14. Mai 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n\nDer Einzelrichter Der Gerichtsschreiber\n\nS. Infanger M. Jenal\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert\n30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nin der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation\nund die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen\ndes BGG.\nVersand:\n\n7\n8\n"}