{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-1-G-lt_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35731", "Checksum": "95cab17e88e1ce538497e688804303f0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:20", "Checksum": "66706a659eea0d4c1688ac08b0c07887", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache\n\n1.2 Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar,\nsofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b Schweizerische\nStrafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Verfügung der Vorinstanz erklärt die\nEinsprache des Beschwerdeführers als verspätet und den Strafbefehl vom 20. Juli 2023 in Sachen des\nBeschwerdeführers für rechtskräftig. Die Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Zuständigkeit zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung\n(Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).\n\n1.3.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,\neinen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so\n\n3\nendet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder\nihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gemäss\nArt. 91 StPO eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen\nBehörde vorgenommen wird (Abs. 1). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der\nStrafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Abs. 2). Im Strafverfahren nach StPO gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs.\n2 StPO).\n\n1.3.2 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts\nAbweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet.\nSie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den\nParteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung\noder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85\nAbs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer\nangestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder\ndem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO\nbei eingeschriebener Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem\nerfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog.\n«Zustellfiktion»).\n\n1.3.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde am 22. Dezember 2023 mittels\nGerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die Gerichtsurkunde\nam 27. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Anschliessend lag die Sendung\nfür den Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2023 bis zum 3. Januar 2024 während sieben Tagen bei\nder Post zur Abholung bereit. Am 4. Januar 2024 wurde sie zurück an den Absender – die Vorinstanz –\ngesandt, wo sie am 5. Januar 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zuging. Die Vorinstanz sandte\ndem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2024 mittels A-Post-Plus erneut zu.\nGemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz\nvom 25.01.2024) wurde die erneute Sendung am 6. Januar 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer\nübergab gemäss Sendungsverfolgung seine Beschwerde vom 16. Januar 2024 am 17. Januar 2024 der\nSchweizerischen Post (vgl. OG-act. 5.1). Konkrete Anzeichen von Fehlern bei der vorliegend dokumentierten Postzustellung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3).\n\n"}