{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-24-1-G-lt_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35731", "Checksum": "95cab17e88e1ce538497e688804303f0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:20", "Checksum": "66706a659eea0d4c1688ac08b0c07887", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 24 1_Gültigkeit der Einsprache\n\nOBERGERICHT\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n__________________________\nOG BI 24 1\nV e r f ü g u n g v om 1 4 . Ma i 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung\nEinzelrichter Sven Infanger\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____,\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft\n\nLandgerichtspräsidium I Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf\n\nVorinstanz\n\n__________________________\nGegenstand\nGültigkeit der Einsprache\n\n(Verfügung Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 29] vom\n22.12.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nA.____, wurde mit Strafbefehl ST 2023 720 der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 20. Juli 2023\nwegen mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden\nund mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.00 sowie einer Busse von\nCHF 500.00 bestraft. Gegen den Strafbefehl erhob A.____ Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft\nin der Folge zwecks Überprüfung der Gültigkeit an das Landgerichtspräsidium I Uri überwies. Dieses\ntrat mit Verfügung PSA 23 29 vom 22. Dezember 2023 auf die Einsprache von A.____ gegen den Strafbefehl vom 20. Juli 2023 mangels Fristwahrung nicht ein und erklärte den Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 16. Januar 2024 (Poststempel: 17.01.2024) erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer)\ngegen die Verfügung des Landgerichtspräsidiums I Uri (fortan: Vorinstanz) vom 22. Dezember 2023\nBeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Dieses nahm die\nBeschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2024 in das Geschäftsprotokoll auf,\nstellte sie der Vorinstanz, beschränkt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, zur Stellungnahme zu und forderte die Vorinstanz zur Aktenedition auf.\n\nC.\n\nDie Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 25. Januar 2024 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung\nund edierte die Akten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2024 sandte das Gericht\ndiese Eingabe per Einschreiben zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 bat der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen. Das Gericht\nteilte ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 mit, dass davon ausgegangen\nwerde, dass er sich auf die verfahrensleitende Verfügung vom 30. Januar 2024 (Zustellung der Eingabe\nder Vorinstanz vom 25.01.2024) beziehe. Das Gericht teilte weiter mit, dass aus der Sendungsverfolgung der Post hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine postalische Fristverlängerung zur Abholung\nbis am 28. Februar 2024 erwirkt habe. Dem Beschwerdeführer werde unpräjudiziell eine Frist bis am\n4. März 2024 gewährt, falls er sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 äussern möchte.\nEs erging abschliessend der Hinweis, dass postalische Fristverlängerungen keinen Einfluss auf den Lauf\nprozessrechtlicher Fristen hätten; das heisse, dass trotz Auftrag an die Post, dass eine Sendung länger\nbei der Post zur Abholung bereit liege, Fristen, die das Gericht setze, ablaufen könnten. Mit Eingabe\nvom 4. April (recte: März) 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von\n\n2\ndrei Wochen. In Kopie war die verfahrensleitende Verfügung des Gerichts vom 14. Februar 2024 beigelegt. Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom 8.\nMärz 2024 mit, dass ihm bereits unpräjudiziell eine grosszügige Fristerstreckung gewährt worden sei.\nUnpräjudiziell werde eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Einreichung einer\nallfälligen Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 angesetzt. Die verfahrensleitende Verfügung vom 8. März 2024 kam am 10. April 2024 als «nicht abgeholt» an das Gericht zurück. Dieses stellte dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte Verfügung am 10. April 2024 mit uneingeschriebener A-Post zu. Eine Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 ging\nzu keinem Zeitpunkt ein.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen\n(Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem\nSinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\n"}