Entschädigungen sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, der anwaltlich nicht vertreten war und deshalb keinen entschädigungspflichtigen Aufwand hatte, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581). 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: