Nach dem Ausgeführten beschlägt die vorliegende Streitigkeit letztlich eine rein verwaltungsrechtliche bzw. schulrechtliche Angelegenheit. Zu deren Bewältigung gibt es die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe und/oder Rechtsmittel; namentlich die erwähnte Überprüfungsmöglichkeit bei Akten der Leistungsbeurteilung und die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde bei den zuständigen Schulbehörden, worauf bereits die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin 1 als Strafverfolgungsbehörde hat sich mit rein verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht zu befassen.