4.4 Als Fazit ergibt sich, dass der Tatbestand der Nötigung durch das vom Beschwerdeführer geschilderte und aktenmässig belegte Verhalten des Beschwerdegegners 2 auch in Form der «Androhung ernstlicher Nachteile» und/oder der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» klarerweise nicht erfüllt ist. 5.