Mangels Relevanz der Unterschriften der Schülerinnen und Schüler für ihre Rechtspositionen, scheidet daher vorliegend ein nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners 2 offensichtlich aus. Offenbleiben kann insofern auch, ob die Schülerinnen und Schüler mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis zu den «Regeln für den Unterricht» zum Ausdruck brachten, wie der 8 Beschwerdeführer geltend macht, oder ob sie lediglich deren Kenntnisnahme bestätigten, wie der Beschwerdegegner 2 unter Hinweis auf die eingereichte, mit den Unterschriften der Schülerinnen und Schüler versehene Liste einwendet.