Ein in der Strafanzeige erwähntes und nicht weiter substantiiertes zu befürchtendes Mobbing durch den Beschwerdegegner 2, falls die Unterschriften nicht geleistet würden, wäre jedenfalls keine plausible Tatsachengrundlage, auf der sich eine Strafuntersuchung mit auch nur annähernder Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch aufbauen liesse. Mangels Relevanz der Unterschriften der Schülerinnen und Schüler für ihre Rechtspositionen, scheidet daher vorliegend ein nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners 2 offensichtlich aus.