Dass die Schülerinnen und Schüler in relevanter Art und Weise durch das Verhalten des Beschwerdegegners 2 von ihrem Recht abgehalten worden wären, die Überprüfung ihrer Leistungsbeurteilung entlang dem verwaltungsrechtlich vorgezeichneten Weg zu verlangen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein in der Strafanzeige erwähntes und nicht weiter substantiiertes zu befürchtendes Mobbing durch den Beschwerdegegner 2, falls die Unterschriften nicht geleistet würden, wäre jedenfalls keine plausible Tatsachengrundlage, auf der sich eine Strafuntersuchung mit auch nur annähernder Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch aufbauen liesse.