ten der Schülerinnen und Schüler – verwehrt würde. Entsprechend ist es unerheblich, ob Unterschriften der Schülerinnen und Schüler vorliegen, wenn sich im Einzelfall herausstellen sollte, dass eine vom Beschwerdegegner 2 aufgestellte «Regel für den Unterricht» mit übergeordneten Reglementen der Schulbehörden in Widerspruch steht. Dass die Schülerinnen und Schüler in relevanter Art und Weise durch das Verhalten des Beschwerdegegners 2 von ihrem Recht abgehalten worden wären, die Überprüfung ihrer Leistungsbeurteilung entlang dem verwaltungsrechtlich vorgezeichneten Weg zu verlangen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.