Ein allfälliges Einverständnis der Schülerinnen und Schüler zu oder auch nur eine Kenntnisnahme von unzulässigen Klassenregeln (bestätigt durch ihre Unterschriften) würden daran nichts ändern. Wären die «Regeln für den Unterricht» im vorliegenden Fall verwaltungsrechtlich verpönt, indem sie beispielsweise mit bestehenden Reglementen des yyy.____schulrates in Konflikt stünden, so stünden gegen die auf den verpönten Regeln basierenden Akte des Beschwerdegegners 2 zur Leistungsbeurteilung die erwähnten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung an deren erfolgreichem Ende die Anwendung der als unzulässig erkannten Regeln – unabhängig von Unterschrif-