Denn nur dort, wo den Unterschriften überhaupt eine Relevanz für die Rechtspositionen der Schülerinnen und Schüler zuzusprechen wäre, könnte eine (das übliche Mass zudem übersteigende) Einschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht fallen, wenn entsprechende Unterschriften verlangt würden. Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss Art. 9 des Reglements des yyy.____schulrates zur Leistungsbeurteilung ausdrücklich das Recht, bei der Fachlehrperson, in zweiter Instanz bei der Klassenlehrperson und schliesslich beim Rektorat gegen eine allfällige Verletzung der Regeln der Leistungsbeurteilung eine Überprüfung zu verlangen.