4.3 Wollte man sodann annehmen, bei den «Regeln für den Unterricht» handelte es sich tatsächlich gänzlich oder in Teilen um ein verwaltungsrechtlich unzulässiges Reglement, so wäre dadurch für den Beschwerdeführer trotzdem nichts gewonnen. Diesfalls stellte sich die Frage, was den Unterschriften der Schülerinnen und Schüler überhaupt für eine Bedeutung zukäme. Denn nur dort, wo den Unterschriften überhaupt eine Relevanz für die Rechtspositionen der Schülerinnen und Schüler zuzusprechen wäre, könnte eine (das übliche Mass zudem übersteigende) Einschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht fallen, wenn entsprechende Unterschriften verlangt würden.