Ist aber objektiv strittig, inwiefern schulrechtlich bei den «Regeln für den Unterricht» von einem unzulässigen Reglement auszugehen ist, bestehen eo ipso erhebliche Zweifel, dass sich der Beschwerdegegner 2 mit seinen «Regeln für den Unterricht» eines unzulässigen Mittels bedient hätte, um einen darüber hinaus unzulässigen Zweck im Sinne der Nötigung zu erreichen. Steht somit (in der insoweit nötigen Klarheit) fest, dass als Möglichkeit ernsthaft in Betracht fällt, dass die «Regeln für den Unterricht» von einer verwaltungsrechtlichen Rechtsgrundlage gedeckt sind, würde das Sachgericht im Falle einer Anklage