Ansonsten enthalten die «Regeln für den Unterricht» durchaus Festlegungen, welche in die Unterrichtskompetenz des Beschwerdegegners 2 als Lehrer fallen könnten, wobei zwischen den Parteien letztlich strittig ist, wie weit die Kompetenzen im Lichte der übergeordneten Reglemente der Schulbehörden gehen. Ist aber objektiv strittig, inwiefern schulrechtlich bei den «Regeln für den Unterricht» von einem unzulässigen Reglement auszugehen ist, bestehen eo ipso erhebliche Zweifel, dass sich der Beschwerdegegner 2 mit seinen «Regeln für den Unterricht» eines unzulässigen Mittels bedient hätte, um einen darüber hinaus unzulässigen Zweck im Sinne der Nötigung zu erreichen.