Inwiefern die eine oder andere Ansicht zutrifft, ist eine rein verwaltungsrechtliche (sprich: schulrechtliche) Frage. Strafrechtlich ist entscheidend, dass die Ansicht des Beschwerdegegners 2 als Möglichkeit ernsthaft in Betracht fällt, spricht doch objektiv Einiges dafür, dass seine «Regeln für den Unterricht» blosse Konkretisierungen des Transparenzauftrages gemäss Reglement des yyy.____rates zur Leistungsbeurteilung der yyy.____schülerinnen und -schüler sind.