Während der Beschwerdeführer somit das hier streitbetroffene Dokument «Regeln für den Unterricht» als unzulässiges Reglement betrachtet, weil zu dessen Erlass der Beschwerdegegner 2 nicht zuständig sei, ist der Beschwerdegegner 2 der Ansicht, die formulierten Regeln seien im Rahmen seiner Unterrichtskompetenz als Lehrer in Konkretisierung bestehender Reglemente des Mittelschulrates ergangen (und somit gar nicht als eigentliches Reglement zu betrachten). Inwiefern die eine oder andere Ansicht zutrifft, ist eine rein verwaltungsrechtliche (sprich: schulrechtliche) Frage.