4.1 Es bleiben die nötigungsrechtlichen Tatvarianten der «Androhung ernstlicher Nachteile» und/oder der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in der vorliegenden Sache in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wäre, wie es für das im Gesetz ausdrücklich genannte Zwangsmittel der Gewalt gilt, erscheint höchst fraglich. Selbst wenn aber das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als tatbestandsmässig erachtet werden müsste, würde die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 offensichtlich an der zusätzlichen, besonderen Begründung der Rechtswidrigkeit scheitern, wie sich nachfolgend ergibt.