schwerde vorgetragenen Einwände, wonach Schüler der Schule yyy.____ doppelt so häufig in psychiatrischer Behandlung seien, und die Verweise auf Publikationen des Bundesamtes für Statistik, sind denn auch allgemeiner und abstrakter Natur. Sie stellen offensichtlich keine plausible Tatsachengrundlage dar, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat durch den Beschwerdegegner 2 in Form einer psychischen Schädigung im Sinne der einfachen Körperverletzung und/oder Nötigung ergibt. 4.