Vorliegend ergibt sich in keiner Art und Weise, dass der Beschwerdegegner 2 physische Gewalt angewendet hätte. Die entsprechende Tatvariante bei der Nötigung (vgl. E. 2.4 hievor) scheidet klar aus und eine einfache Körperverletzung in Form einer physischen Schädigung liegt offensichtlich nicht vor. Die in der Strafanzeige und der Beschwerde beschriebene Vorgehensweise erfüllt sodann offensichtlich auch nicht die Intensität psychischer Gewalt im Sinne des vorstehend beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Nötigung (sofern man dort auch psychische Gewalt unter den Begriff der «Gewalt» subsumieren möchte) Beschriebenen (vgl. E. 2.5 hievor). Die diesbezüglich in der Be-