Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht, genügt nicht (BGE 134 IV 189 E. 1.4). 3.