5 hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands genügen. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen.