2.5 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen