O., N. 34 zu Art. 181). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» schliesslich muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1, 129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsvariante ist restriktiv auszulegen (BGer 6B_492/2015 vom 02.12.2015 E. 3.2.1). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist.