Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, reichen grundsätzlich aus (BGE 122 IV 322 E. 1a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 34 zu Art. 181).