2.4 Gemäss Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt wird die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen verstanden (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 181). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen).