Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vergleiche BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2).