2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen (oder verwaltungsrechtlichen) Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4).