Die höchstpersönlichen Rechte können urteilsfähige handlungsunfähige Personen dennoch selber ausüben (Küffer/Jost, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 3. Aufl., 2023, N. 12 zu Art. 106). Der Beschwerdeführer hat vorliegend in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Da der Beschwerdeführer auch keine eigenen Zivilansprüche geltend macht, kann er sich als Angehöriger des mutmasslichen Opfers auch nicht als Privatkläger konstituieren und ist demnach nicht legitimiert in der vorliegenden Sache in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Auf die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht einzutreten.