1.3.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend Strafanzeige eingereicht wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung angeblich zum Nachteil seiner Tochter (vgl. Bst. A. hievor). Unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt durch die beanzeigten Straftaten wäre vorliegend somit einzig die Tochter. Bei der Ausübung ihrer Rechte werden minderjährige Personen im Strafprozess grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung – also in der Regel durch ihre Eltern – vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die höchstpersönlichen Rechte können urteilsfähige handlungsunfähige Personen dennoch selber ausüben (Küffer/Jost, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 3. Aufl.