3 die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Angehörige des Opfers sich nicht als Privatkläger konstituieren können und entsprechend nicht rechtsmittellegitimiert sind, wenn sie im Strafverfahren keine eigenen Zivilansprüche geltend machen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2). Dabei genügt nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen.