1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1