Mit Replik vom 28. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 10. Januar 2024 hielt der Beschwerdegegner 2 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. 2 E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert und teilte mit, dass er von Anfang Juli bis Mitte August 2024 auslandsabwesend sei. Erwägungen: 1.