Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1) die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 beantragte B.____ (fortan: Beschwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D.