{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-26_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38239", "Checksum": "d2b390df8feab6e8ee5783995689b690"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 23 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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Die Schülerinnen und Schüler\nhaben gemäss Art. 9 des Reglements des yyy.____schulrates zur Leistungsbeurteilung ausdrücklich das\nRecht, bei der Fachlehrperson, in zweiter Instanz bei der Klassenlehrperson und schliesslich beim Rektorat gegen eine allfällige Verletzung der Regeln der Leistungsbeurteilung eine Überprüfung zu verlangen. Ein allfälliges Einverständnis der Schülerinnen und Schüler zu oder auch nur eine Kenntnisnahme\nvon unzulässigen Klassenregeln (bestätigt durch ihre Unterschriften) würden daran nichts ändern. Wären die «Regeln für den Unterricht» im vorliegenden Fall verwaltungsrechtlich verpönt, indem sie beispielsweise mit bestehenden Reglementen des yyy.____schulrates in Konflikt stünden, so stünden gegen die auf den verpönten Regeln basierenden Akte des Beschwerdegegners 2 zur Leistungsbeurteilung die erwähnten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung an deren\nerfolgreichem Ende die Anwendung der als unzulässig erkannten Regeln – unabhängig von Unterschriften der Schülerinnen und Schüler – verwehrt würde. Entsprechend ist es unerheblich, ob Unterschriften der Schülerinnen und Schüler vorliegen, wenn sich im Einzelfall herausstellen sollte, dass eine vom\nBeschwerdegegner 2 aufgestellte «Regel für den Unterricht» mit übergeordneten Reglementen der\nSchulbehörden in Widerspruch steht. Dass die Schülerinnen und Schüler in relevanter Art und Weise\ndurch das Verhalten des Beschwerdegegners 2 von ihrem Recht abgehalten worden wären, die Überprüfung ihrer Leistungsbeurteilung entlang dem verwaltungsrechtlich vorgezeichneten Weg zu verlangen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein in der Strafanzeige erwähntes und nicht weiter substantiiertes zu befürchtendes Mobbing durch den Beschwerdegegner 2, falls die Unterschriften nicht geleistet würden, wäre jedenfalls keine plausible Tatsachengrundlage, auf der sich eine Strafuntersuchung mit auch nur annähernder Wahrscheinlichkeit für einen\nSchuldspruch aufbauen liesse. Mangels Relevanz der Unterschriften der Schülerinnen und Schüler für\nihre Rechtspositionen, scheidet daher vorliegend ein nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners 2\noffensichtlich aus. Offenbleiben kann insofern auch, ob die Schülerinnen und Schüler mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis zu den «Regeln für den Unterricht» zum Ausdruck brachten, wie der\n\n8\nBeschwerdeführer geltend macht, oder ob sie lediglich deren Kenntnisnahme bestätigten, wie der Beschwerdegegner 2 unter Hinweis auf die eingereichte, mit den Unterschriften der Schülerinnen und\nSchüler versehene Liste einwendet.\n\n4.4 Als Fazit ergibt sich, dass der Tatbestand der Nötigung durch das vom Beschwerdeführer geschilderte und aktenmässig belegte Verhalten des Beschwerdegegners 2 auch in Form der «Androhung\nernstlicher Nachteile» und/oder der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» klarerweise nicht\nerfüllt ist.\n\n5.\n\nNach dem Ausgeführten beschlägt die vorliegende Streitigkeit letztlich eine rein verwaltungsrechtliche\nbzw. schulrechtliche Angelegenheit. Zu deren Bewältigung gibt es die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe und/oder Rechtsmittel; namentlich die erwähnte Überprüfungsmöglichkeit bei Akten der Leistungsbeurteilung und die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde bei den zuständigen Schulbehörden,\nworauf bereits die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin 1 als Strafverfolgungsbehörde hat sich mit rein verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht zu befassen. Entsprechend erfolgte die angefochtene Nichtanhandnahme zu Recht und ist\ndie Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n6.\n\nDie Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft\nstehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art.\n428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR).\nEntschädigungen sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin 1\nnoch dem Beschwerdegegner 2, der anwaltlich nicht vertreten war und deshalb keinen entschädigungspflichtigen Aufwand hatte, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick\nGuidon, a.a.O., N. 578 und 581).\n\n9\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\n"}