{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-26_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38239", "Checksum": "d2b390df8feab6e8ee5783995689b690"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 23 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:33", "Checksum": "449960edbe3b676eab2dda5418296aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 23 26\nRegeste:\nNichtanhandnahme. \n\n 6\nwelches der Beschwerdeführer als unzulässiges Reglement bezeichnet, legalisieren wollen. Die Kritik\ngeht dahin, dass der Beschwerdegegner 2 schulrechtlich gar nicht befugt sei (eigene) Reglemente zu\nerlassen. In seiner Stellungnahme an das Gericht vom 19. Dezember 2023 führt der Beschwerdegegner\n2 dagegen aus, gemäss (der Stellungnahme beigelegtem) Reglement des yyy.___schulrates zur Leistungsbeurteilung hätten die Schülerinnen und Schüler das Recht über die Art, die Gewichtung und die\nmögliche Anzahl der vorgesehenen Prüfungen und andere Leistungsbeurteilungen sowie die angewendeten Beurteilungskriterien informiert zu werden. Es bestehe ausserdem eine Verpflichtung der Lehrkräfte, den Schülerinnen und Schüler die Kriterien ihrer Leistungsbeurteilung vorgängig deutlich zu\nmachen. Die Lehrpersonen seien gemäss Reglement zur Führung einer Lernerfolgskontrolle und zur\nWahrnehmung der selektierenden Verantwortung verpflichtet.\n\nWährend der Beschwerdeführer somit das hier streitbetroffene Dokument «Regeln für den Unterricht» als unzulässiges Reglement betrachtet, weil zu dessen Erlass der Beschwerdegegner 2 nicht zuständig sei, ist der Beschwerdegegner 2 der Ansicht, die formulierten Regeln seien im Rahmen seiner\nUnterrichtskompetenz als Lehrer in Konkretisierung bestehender Reglemente des Mittelschulrates ergangen (und somit gar nicht als eigentliches Reglement zu betrachten). Inwiefern die eine oder andere\nAnsicht zutrifft, ist eine rein verwaltungsrechtliche (sprich: schulrechtliche) Frage. Strafrechtlich ist\nentscheidend, dass die Ansicht des Beschwerdegegners 2 als Möglichkeit ernsthaft in Betracht fällt,\nspricht doch objektiv Einiges dafür, dass seine «Regeln für den Unterricht» blosse Konkretisierungen\ndes Transparenzauftrages gemäss Reglement des yyy.____rates zur Leistungsbeurteilung der\nyyy.____schülerinnen und -schüler sind. Im Dokument «Regeln für den Unterricht» des Beschwerdegegners 2 wird denn auch verschiedentlich – gerade mit Bezug auf die hier zum Streitthema erhobenen\nPrüfungen und Ersatzprüfungen – auf das bestehende (nicht durch den Beschwerdegegner 2 erlassene) Reglement des yyy.____schulrates zur Leistungsbeurteilung verwiesen. Ansonsten enthalten die\n«Regeln für den Unterricht» durchaus Festlegungen, welche in die Unterrichtskompetenz des Beschwerdegegners 2 als Lehrer fallen könnten, wobei zwischen den Parteien letztlich strittig ist, wie weit\ndie Kompetenzen im Lichte der übergeordneten Reglemente der Schulbehörden gehen. Ist aber objektiv strittig, inwiefern schulrechtlich bei den «Regeln für den Unterricht» von einem unzulässigen\nReglement auszugehen ist, bestehen eo ipso erhebliche Zweifel, dass sich der Beschwerdegegner 2 mit\nseinen «Regeln für den Unterricht» eines unzulässigen Mittels bedient hätte, um einen darüber hinaus\nunzulässigen Zweck im Sinne der Nötigung zu erreichen. Steht somit (in der insoweit nötigen Klarheit)\nfest, dass als Möglichkeit ernsthaft in Betracht fällt, dass die «Regeln für den Unterricht» von einer\nverwaltungsrechtlichen Rechtsgrundlage gedeckt sind, würde das Sachgericht im Falle einer Anklage\nmit sehr grosser Wahrscheinlichkeit im Zweifel für den Angeklagten eben dies annehmen, was\n\n7\nwiederum mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom\nVorwurf der Nötigung führen würde. Die erfolgte Nichtanhandnahme erweist sich demnach als korrekt.\n\n"}