{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-26_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38239", "Checksum": "d2b390df8feab6e8ee5783995689b690"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 23 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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An\ndie Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen\ndie geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so\nseine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, reichen grundsätzlich aus (BGE 122 IV 322\nE. 1a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 34 zu Art. 181). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» schliesslich muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an\nBeeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1,\n129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsvariante ist restriktiv auszulegen (BGer 6B_492/2015 vom 02.12.2015\nE. 3.2.1). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht\njedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist.\nVielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung.\nEine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel\nzum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig\nist (BGE 134 IV 216 E. 4.1).\n\n2.5 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an\nKörper oder Gesundheit schädigt. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an\neinem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen\n\n5\nhat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine\npsychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands genügen. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige\nEinwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens\nverursacht, genügt nicht (BGE 134 IV 189 E. 1.4).\n\n3.\n\nVorliegend ergibt sich in keiner Art und Weise, dass der Beschwerdegegner 2 physische Gewalt angewendet hätte. Die entsprechende Tatvariante bei der Nötigung (vgl. E. 2.4 hievor) scheidet klar aus\nund eine einfache Körperverletzung in Form einer physischen Schädigung liegt offensichtlich nicht vor.\nDie in der Strafanzeige und der Beschwerde beschriebene Vorgehensweise erfüllt sodann offensichtlich auch nicht die Intensität psychischer Gewalt im Sinne des vorstehend beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Nötigung (sofern man dort auch psychische Gewalt unter den Begriff\nder «Gewalt» subsumieren möchte) Beschriebenen (vgl. E. 2.5 hievor). Die diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Einwände, wonach Schüler der Schule yyy.____ doppelt so häufig in psychiatrischer Behandlung seien, und die Verweise auf Publikationen des Bundesamtes für Statistik, sind\ndenn auch allgemeiner und abstrakter Natur. Sie stellen offensichtlich keine plausible Tatsachengrundlage dar, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat durch den Beschwerdegegner 2 in Form einer psychischen Schädigung im Sinne der einfachen Körperverletzung und/oder Nötigung ergibt.\n\n4.\n\n4.1 Es bleiben die nötigungsrechtlichen Tatvarianten der «Androhung ernstlicher Nachteile»\nund/oder der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Dass das üblicherweise geduldete Mass\nan Beeinflussung in der vorliegenden Sache in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wäre, wie es\nfür das im Gesetz ausdrücklich genannte Zwangsmittel der Gewalt gilt, erscheint höchst fraglich. Selbst\nwenn aber das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als tatbestandsmässig erachtet werden müsste,\nwürde die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 offensichtlich an der zusätzlichen, besonderen Begründung der Rechtswidrigkeit scheitern, wie sich nachfolgend ergibt.\n\n4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, der Beschwerdegegner 2 würde mit den Unterschriften der Schülerinnen und Schüler sein 9-seitiges Dokument «Regeln für den Unterricht»,\n\n"}