{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-26_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38239", "Checksum": "d2b390df8feab6e8ee5783995689b690"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 23 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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Als Opfer gilt die geschädigte\nPerson, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar\nbeeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder\nsein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen\n(Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen\n\n3\ndie gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Angehörige des Opfers sich nicht als Privatkläger konstituieren können und entsprechend nicht rechtsmittellegitimiert sind, wenn sie im Strafverfahren keine eigenen Zivilansprüche geltend machen (vgl. BGE\n139 IV 89 E. 2.2). Dabei genügt nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene\nZivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (BGE 139 IV 89\nE. 2.2).\n\n1.3.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend Strafanzeige eingereicht wegen Nötigung und einfacher\nKörperverletzung angeblich zum Nachteil seiner Tochter (vgl. Bst. A. hievor). Unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt durch die beanzeigten Straftaten wäre vorliegend somit einzig die Tochter. Bei der\nAusübung ihrer Rechte werden minderjährige Personen im Strafprozess grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung – also in der Regel durch ihre Eltern – vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die höchstpersönlichen Rechte können urteilsfähige handlungsunfähige Personen dennoch selber ausüben (Küffer/Jost, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 3. Aufl., 2023, N. 12\nzu Art. 106). Der Beschwerdeführer hat vorliegend in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Da der\nBeschwerdeführer auch keine eigenen Zivilansprüche geltend macht, kann er sich als Angehöriger des\nmutmasslichen Opfers auch nicht als Privatkläger konstituieren und ist demnach nicht legitimiert in\nder vorliegenden Sache in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Auf die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. Selbst wenn\nauf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen aber ohnehin abzuweisen.\n\n2.\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald\naufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder\ndie Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter\nkeinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen (oder verwaltungsrechtlichen) Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer\n6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4).\n\n2.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1).\n\n4\n2.3 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit\ndes strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei\nEinstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung\nzu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vergleiche BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom\n19.02.2018 E. 3.2.2).\n\n"}