{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-26_2024-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38239", "Checksum": "d2b390df8feab6e8ee5783995689b690"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 08.11.2024 2024_OG BI 23 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme. 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Oktober 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, Strafanzeige gegen B.____, wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung (BG-act. 1). Gemäss Angaben in\nder Strafanzeige habe B.____, der xxxlehrer an der yyyschule Uri ist, die Tochter von A.____ und die\nweiteren Schülerinnen und Schüler der Klasse zzz aufgefordert, auf einer Unterschriftenliste zu bestätigen, dass sie mit den von B.____ selbstverfassten «Regeln für den Unterricht» einverstanden seien.\nNachdem die Tochter und einige weitere Schüler um Bedenkzeit gebeten hätten, seien sie tags darauf\nerneut zur Unterschrift aufgefordert worden. Auf das erneute Drängen hin hätten alle verbliebenen\nSchüler die Einverständniserklärung unterschrieben. Mit Verfügung ST 2023 1884 vom 27. November\n2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Strafsache nicht anhand.\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des\nKantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die\nAufforderung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung an die Hand zu nehmen.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nC.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri\n(fortan: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1) die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 beantragte B.____ (fortan: Beschwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nD.\n\nMit Replik vom 28. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik\nvom 10. Januar 2024 hielt der Beschwerdegegner 2 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft\nverzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2024 auf eine Stellungnahme.\n\n2\nE.\n\nMit Eingabe vom 6. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert und teilte mit, dass\ner von Anfang Juli bis Mitte August 2024 auslandsabwesend sei.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen\n(Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem\nSinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\n1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO,\nSR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale\nBeschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1\ni.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1\nStPO).\n\n1.3\n\n"}