13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 7.1 des Urteils des Landgerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, LGS 22 13, vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderung hervorgehoben):