Nennenswerter Aufwand für Aktenstudium fiel nicht an. Es rechtfertigt sich daher unter den gesamten Umständen nicht, eine Entschädigung festzulegen, welche über dem mittleren Bereich der Spannbreite von Art. 31 Abs. 2 GGebR zu liegen käme, was bei einer Entschädigung von CHF 2'109.10 aber der Fall wäre. Die Entschädigung ist daher angemessen zu kürzen und auf CHF 1'600.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Das entspricht bei einem geltend gemachten Stundenansatz von rund CHF 270.00 (inklusive Mehrwertsteuer) einem Stundenaufwand von rund 6 Stunden, was angemessen erscheint.