Der diesbezügliche Aufwand fiel allerdings hauptsächlich auf Seiten des Gerichts an, welches das anwendbare Recht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestimmt. Weiter ist die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bei einem – wie er selber anführt – Streitwert von CHF 1'124.80 zwar nicht zu vernachlässigen, aber doch zu relativieren. Nennenswerter Aufwand für Aktenstudium fiel nicht an.