Die vorliegende Angelegenheit war unterdurchschnittlich komplex (vgl. E. 10.1 hievor). Die Fragestellung der angemessenen Entschädigung war im Wesentlichen fokussiert auf drei Aufwandpositionen. Lediglich bei der Aufwandposition bezüglich des Plädoyers musste von Seiten des Beschwerdeführers eingehender argumentiert werden. Eine gewisse Komplexität wies die Sache in Bezug auf das anwendbare Recht bzw. die anwendbare Entschädigungspraxis auf. Der diesbezügliche Aufwand fiel allerdings hauptsächlich auf Seiten des Gerichts an, welches das anwendbare Recht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestimmt.