Ausserdem steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (BGer 6B_1284/2015 vom 02.03.2016 E. 2.4 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren durch einen Kollegen vertreten. Die eingereichte Kostennote vom 26. Oktober