10.2 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung besteht (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausserdem steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (BGer 6B_1284/2015 vom 02.03.2016 E. 2.4 mit Hinweisen).