8.4 Damit ergibt sich (inklusive Mehrwertsteuer, Reisezeit und Barauslagen) ein gesamthafter Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von CHF 6'672.80 (CHF 6'642.65 + CHF 30.15). Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens (vgl. E. 2.1 hievor) sowie der gesamten Umstände des konkreten Falls angemessen und gerechtfertigt. 9. Nach dem Ausgeführten ist Dispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, entsprechend dem korrigierten Entschädigungsanspruch (vgl. E. 8.4 hievor) anzupassen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 10.