Für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 (erster Eintrag Kostennote) bis zum 30. September 2022 (Datum unmittelbar vor der Rechtsänderung) ergibt sich ein zu entschädigender Zeitaufwand von 8.25 Stunden (6.75 Stunden [von der Vorinstanz anerkannt] + 1.5 Stunden [aufgerechnete Kürzung Reisezeit Konfrontationseinvernahme gemäss vorliegendem Entscheid]). Das zu entschädigende Honorar für diesen Zeitraum beträgt (inklusive Mehrwertsteuer) CHF 1'608.75 (8.25 Stunden x CHF 195.00).