Die zu entschädigende Reisezeit vor dem 1. Oktober 2022 (konkret die Reise zur Konfrontationseinvernahme vom 25.11.2021) ist nach dem Stundenansatz von CHF 195.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Reise an die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2023 ist als Honorarzuschlag nach dem Stundenansatz von CHF 75.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8.2 Die Entschädigung ergibt sich unter den gegebenen Umständen in Korrektur des angefochtenen Urteils konkret wie folgt: