8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kürzung der amtlichen Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil nicht gerechtfertigt ist. Der notwendige und angemessene Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung betrug – wie von dieser beantragt – 28.73 Stunden (exkl. Dauer der Hauptverhandlung) bzw. 32.73 Stunden (inkl. Dauer der Hauptverhandlung). Bei der Bemessung bzw. dem anwendbaren Stundenansatz ist der Rechtsänderung per 1. Oktober 2022 Rechnung zu tragen (vgl. E. 2.3 hievor).