10 musste von der Verteidigung geprüft werden. Der letztlich für diesen Koordinationsbedarf geltend gemachte Zeitaufwand des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger erscheint deshalb notwendig und mit 0.5 Stunden masslich nicht übermässig, sondern angemessen. Entsprechend ist der Zeitaufwand im geltend gemachten Umfang zu entschädigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt begründet. 8.